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Aktuell

Mitteilung zur ASP

23.10.2018

Verordnung des BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen
Änderung vom 17. Oktober 2018

Die Änderung der Verordnung des BLV hat zu einigen Unsicherheiten und Missverständnissen unter der Jägerschaft geführt. Nach Rücksprache mit verschiedenen Stellen und der Auslegung des Verordnungstextes informieren wir wie folgt:

  • Die Verordnung betrifft primär die Einfuhr von lebenden Wildschweinen (was die Jägerschaft wohl weniger tangieren dürfte);
  • Die Verordnung regelt weiter die Einfuhr von Tierprodukten, also konkret Fleisch und Fleischerzeugnissen von Wildschweinen. Die Einfuhr von Tierprodukten ist aus den auf der Liste geführten Staaten der EU verboten.
  • Die Einfuhr von Tierprodukten aus den Nachbarländern Deutschland, Frankreich und Österreich ist nicht verboten. Diese Staaten sind nicht auf der Liste der gefährdeten Staaten.
  • Die Einfuhr von Tierprodukten aus den Ländern Tschechien und Ungarn ist nach wie vor verboten. Diese Länder waren bereits bisher auf der Liste für Einfuhrverbote.

Wichtig ist für alle Jägerinnen und Jäger, dass sie sich an die Hygienevorschriften des Bundes und der Kantonalen Verwaltung halten. Die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest nach Jagden in Ländern mit dem Seuchenherd kann über Kleider, Schuhe, Waffen oder auch Fahrzeuge direkt erfolgen. Es ist also dringend darauf zu achten, dass nach Jagden in entsprechenden Gebieten die Kleider, Schuhe, Waffen und Fahrzeuge entsprechend gereinigt werden. Wir verweisen hier explizit auf das Merkblatt für Jäger zur Afrikanischen Schweinepest des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.

 

Sowie die folgenden Webseiten:

Wir bitten die Jägerschaft, diesen Ausführungen besondere Beachtung zu schenken.